Was gilt bei mir?
Hundegesetz Sachsen: Rasseliste, Sachkunde & Pflichten
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Die Rasseliste in Sachsen
EINSTUFIG, aber zweigeteilte Rechtsquelle: Das Gesetz (§ 1 Abs. 1) unterscheidet nur zwischen Hunden, 'deren Gefährlichkeit vermutet oder im Einzelfall festgestellt wird'. Die konkrete Rasseliste steht NICHT im Gesetz, sondern in § 1 Abs. 1 DVOGefHundG (Verordnungsermächtigung nach § 1 Abs. 2 GefHundG: Gruppen, bei denen durch Zuchtauswahl eine besondere Angriffsbereitschaft gefördert worden ist). Ausgenommen sind Welpen und Junghunde bis zu einem Alter von sechs Monaten. § 1 Abs. 4 GefHundG: Die Kreispolizeibehörde stellt die Gefährlichkeit im Einzelfall fest (insbesondere bei durch Zucht, Haltung oder Ausbildung gesteigerter Aggressivität und daraus folgenden Angriffen auf Menschen oder Tiere). § 2: Zuchtverbot für Hunde nach § 1 Abs. 2 sowie Verbot der Zucht auf gesteigerte Aggressivität.
Widerlegbar? JA. Die Vermutung der Gefährlichkeit kann im Einzelfall durch ein behördlich anerkanntes GUTACHTEN EINER WESENSANALYSE widerlegt werden, das den Anforderungen einer standardisierten Wesensanalyse genügt und von einem öffentlich bestellten Sachverständigen für Hundewesen erstellt wird. Verfahren nach der VwV GefHunde: 'Die zuständige Kreispolizeibehörde stellt durch Verwaltungsakt fest, dass die Vermutung widerlegt wurde, wenn ihr ein entsprechendes Gutachten vorliegt.' Der Halter erhält eine NEGATIVBESCHEINIGUNG (Karte). Das Gutachten gilt danach grundsätzlich UNBEFRISTET, solange der Halter derselbe bleibt.
Diese Rassen aus unserer Datenbank sind betroffen
Der Abgleich erfolgt über den Rassenamen — im Zweifel entscheidet die Behörde anhand des Phänotyps.
Rechtsgrundlage: Gesetz zum Schutz der Bevölkerung vor gefährlichen Hunden (GefHundG) vom 24. August 2000, zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. Mai 2019 (SächsGVBl. S. 358); Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Durchführung des Gesetzes zum Schutze der Bevölkerung vor gefährlichen Hunden (DVOGefHundG) vom 1. November 2000, zuletzt geändert am 10. April 2003; Verwaltungsvorschrift Gefährliche Hunde (VwV GefHunde) vom 28. September 2001, zuletzt geändert 1. März 2012, gültig ab 1. Januar 2013. Stand: geprüft 29.07.2026.
Deine Pflichten als Halter in Sachsen
Sachkundenachweis / Hundeführerschein
KEINE Sachkundepflicht für alle Halter. Das Sächsische Gesetz über gefährliche Hunde (GefHundG) vom 24. August 2000, zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 11. Mai 2019, befasst sich ausschließlich mit gefährlichen Hunden – für alle anderen Hunde macht es keine Vorgaben. Sachkunde ist Voraussetzung für die Erlaubnis zum Halten eines gefährlichen Hundes: nachzuweisen sind theoretische Kenntnisse und praktische Fähigkeiten zu Haltung und Umgang. Sachkundenachweise von Stellen außerhalb des Freistaates Sachsen werden anerkannt, wenn die Voraussetzungen inhaltlich den sächsischen Anforderungen entsprechen. Gefährlichkeit ergibt sich (1) aus einer Verordnung, die Hundegruppen bestimmt, bei denen durch Zuchtauswahl eine besondere Angriffsbereitschaft gefördert wurde, oder (2) aus einer Feststellung im Einzelfall (Angriffe auf Menschen oder Tiere, Neigung zum Hetzen, gesteigerte Aggressivität durch Zucht oder Haltung).
Leinenpflicht
KEINE landesweite Leinenpflicht für alle Hunde im Freistaat Sachsen. Gefährliche Hunde sind außerhalb eingezäunter Grundstücke an einer geeigneten Leine zu führen und müssen einen Maulkorb tragen. § 14 GefHundG ermächtigt die Polizeibehörden, zur Abwehr weiterer Gefahren durch Hunde Polizeiverordnungen zu erlassen – auf dieser Grundlage regelt jede Kommune Leinenpflichten in einer eigenen Gefahrenabwehr- bzw. Polizeiverordnung. Die Regeln sind daher ortsabhängig. Brut- und Setzzeit: keine landesweite gesetzliche Anleinpflicht im GefHundG; entsprechende Regelungen ergeben sich aus Wald-, Jagd- und Naturschutzrecht sowie kommunalen Verordnungen. NICHT ABSCHLIESSEND VERIFIZIERT: eine landesweite gesetzliche Brut-/Setzzeit-Leinenpflicht konnte ich für Sachsen nicht im Original belegen.
Kennzeichnung & Registrierung
KEINE allgemeine Chippflicht im GefHundG und kein Landeshunderegister. Der Mikrochip ist in der Praxis regelmäßig Voraussetzung zur Identifikation von Listenhunden. Für Halter gefährlicher Hunde gilt zudem eine Warnschild-Pflicht (deutlich lesbares Warnschild).
Besonderheiten in Sachsen
HAFTPFLICHTVERSICHERUNG: nur für gefährliche Hunde („Bestehen einer besonderen Haftpflichtversicherung") – für normale Hunde besteht keine landesrechtliche Pflicht. BUSSGELDER: bis zu 25.000 € für Verstöße gegen Leinen- und Maulkorbpflicht, Haltung ohne Erlaubnis und weitere Vorschriften – das ist einer der höheren Bußgeldrahmen. Ergänzend gilt die Verwaltungsvorschrift Gefährliche Hunde (VwV GefHunde). Sachsen gehört zu den Ländern mit den wenigsten allgemeinen Halterpflichten auf Landesebene – die praktisch wichtigen Regeln stehen in der jeweiligen kommunalen Polizeiverordnung.
Hundehaftpflicht in Sachsen
Pflicht für gelistete und große Hunde. Pflicht nur für gefährliche Hunde bzw. Hunde bestimmter Rassen (GefHundG Sachsen).
Der Halter haftet für Schäden seines Hundes unbegrenzt und verschuldensunabhängig (§ 833 BGB) — auch dort, wo keine Versicherungspflicht besteht. Alle 16 Bundesländer im Vergleich
Hundesteuer in Sachsen
Die Hundesteuer setzt jede Gemeinde selbst fest. Diese Sätze gelten in den größten Städten des Landes (Ersthund pro Jahr):
| Stadt | Erster Hund | Zweiter Hund | Listenhund |
|---|---|---|---|
| Leipzig | 150 € | 150 € | — |
| Dresden | 108 € | 144 € | — |
| Chemnitz | 100 € | 135 € | 750 € |
Anmeldung beim Steueramt der Wohnsitzgemeinde, meist binnen zwei bis vier Wochen nach Anschaffung oder Zuzug. Nichtanmeldung ist eine Ordnungswidrigkeit.
Bevor du dich entscheidest
Rechtliche Auflagen sind ein K.-o.-Kriterium, das die meisten erst nach dem Kauf entdecken. Unser Test berücksichtigt sie von Anfang an — zusammen mit Wohnsituation, Zeit und Erfahrung.
Weiter: Listenhunde im Bundesland-Vergleich · Haftpflicht-Pflicht nach Land · Was ein Hund wirklich kostet
Häufige Fragen
Welche Hunde gelten in Sachsen als gefährlich?
Sachsen führt eine Rasseliste mit 4 Einträgen: American Staffordshire Terrier, Bullterrier, Pitbull Terrier, sowie deren Kreuzungen untereinander. Rechtsgrundlage: Gesetz zum Schutz der Bevölkerung vor gefährlichen Hunden. Die Einstufung ist im Einzelfall widerlegbar.
Brauche ich in Sachsen einen Sachkundenachweis?
KEINE Sachkundepflicht für alle Halter. Das Sächsische Gesetz über gefährliche Hunde (GefHundG) vom 24. August 2000, zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 11. Mai 2019, befasst sich ausschließlich mit gefährlichen Hunden – für alle anderen Hunde macht es keine Vorgaben. Sachkunde ist Voraussetzung für die Erlaubnis zum Halten eines gefährlichen Hundes: nachzuweisen sind theoretische Kenntnisse und praktische Fähigkeiten zu Haltung und Umgang. Sachkundenachweise von Stellen außerhalb des Freistaates Sachsen werden anerkannt, wenn die Voraussetzungen inhaltlich den sächsischen Anford
Ist die Hundehaftpflicht in Sachsen Pflicht?
Pflicht nur für gefährliche Hunde bzw. Hunde bestimmter Rassen (GefHundG Sachsen). Unabhängig davon haftet jeder Halter nach § 833 BGB unbegrenzt für Schäden seines Hundes.
Wie viel Hundesteuer zahle ich in Sachsen?
Die Hundesteuer ist eine kommunale Steuer und unterscheidet sich je Gemeinde. Beispiele aus Sachsen: Leipzig 150 €, Dresden 108 €, Chemnitz 100 € pro Jahr für den ersten Hund. Für Listenhunde liegen die Sätze deutlich höher (bis 750 € pro Jahr).
Du ziehst um oder vergleichst?
Hunderecht endet an der Landesgrenze — derselbe Hund kann nebenan anders eingestuft werden. Die Rechtslage der anderen Länder:
✓ = kein Bundesland mit Rasseliste · Alle 16 im Vergleich
Quellen & Stand
revosax.sachsen.de · REVOSax
— Stand 2026-07-24, geprüft von Alexander Kaminski — Redaktion Welcher Hund?.
Recherchiert aus Landesgesetzen und kommunalen Satzungen, adversarial gegengeprüft (12 Befunde korrigiert). Keine Rechtsberatung — im Zweifel gilt die Auskunft der zuständigen Behörde. Rasselisten und Steuersätze ändern sich.